AGB
1. Allgemeines
1.1. Das angemietete Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Ist das Fahrzeug aufgrund eines Schadens, technischen Defekts oder einer verspäteten Rückgabe durch den Vormieter nicht verfügbar, so ist der Vermieter berechtigt dem Mieter ein gleichwertiges oder höher gestelltes Modell zu vermieten. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, bei einer zu verhältnismäßig großen Abweichung in Modell oder Ausführung des Ersatzfahrzeugs vom Mietvertrag zurückzutreten.
1.2. Bei kurzfristiger Absage der Miete durch den Vermieter ist von Seiten des Mieters kein Schadensersatz zu fordern. Solange nachweislich die Miete aufgrund von unbeeinträchtigten Einflüssen, auf welche der Vermieter nicht einwirken kann, nicht stattfindet.
1.3. Es bleibt dem Vermieter vorbehalten, aufgrund von verschiedener Faktoren die Miete nicht stattfinden zu lassen. Gründe hierfür können folgende sein:
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Nicht vollständige Dokumente bei Abholung von Seiten des Mieters vorhanden.
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Auftreten des Mieters deutet auf nicht zurechnungsfähiges Fahrverhalten und erhöhtes Risiko.
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Vom Mieter geäusserte Aussagen, welche darauf hindeuten mit dem KFZ nicht ordnungsgemäß umgehen zu können oder wollen.
1.4. Die Bezahlung des Mietpreises zuzüglich für Kosten einer Kautionreduktion und Zusatzfahrer Eintragung sind spätestens bei Abholung des Mietfahrzeuges zu leisten.
2. Fahrzeugführer
2.1. Eine Berechtigung zum Führen des Fahrzeugs haben ausschließlich die im Vertrag namentlich gelisteten Personen.
2.2. Eine Anmietung kann nur durch einen Mieter erfolgen, welcher mindestens 21 Jahre alt ist und eine gültige Fahrerlaubnis vorweisen kann. Modellbedingt können abweichende Anforderungen bestehen.
2.3. Die als Mieter bezeichnete Person, mit welcher auch der Vertrag abgeschlossen wird, ist automatisch berechtigt das Fahrzeug zu führen. Ausserhalb dieser Person dürfen nur weitere Personen die als Zusatzfahrer eingetragen werden das Fahrzeug führen. Hierfür ist eine einmalige Gebühr von 25,00 € je Person zu leisten. Die Zusatzfahrer müssen ebenfalls die Bedingungen erfüllen. Die Zusatzfahrer müssen nicht zwingend bei Abholung vor Ort sein, es reicht auch eine Unterzeichnung des Beiblatts "Zusatzfahrer-Haftungserklärung".
2.4. Die vollumfängliche Haftung trägt ebenfalls zu jedem Zeitpunkt der Mieter. Der Mieter hat das Verhalten der anderen Fahrer gleichermaßen wie sein eigenes zu vertreten. Dieser ist zuständig die weiteren Fahrer über die Mietbedingungen aufzuklären und die Einhaltung dieser sicherzustellen. Die festgesetzten allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gleichermaßen und vollumfänglich für die weiteren Fahrer gültig. Diese haften für Fehlverhalten während des ihrigen Nutzungszeitraums.
3. Fahrzeugübergabe
3.1. Zur Fahrzeugübergabe sind vom Vertragsnehmer folgende Dokumente im original vorzulegen:
- Personalausweis oder Aufenthalt mit Reisepass
- in Deutschland gültige Fahrerlaubnis
3.2. Das Fahrzeug wird bei der Übergabe an den Mieter in einem verkehrssicheren Zustand und betriebsbereit übergeben.
3.3. Gemeinsam wird das Fahrzeug durch den Mieter und Vermieter sorgfältig auf Vorschäden überprüft. Diese werden im Übergabeprotokoll dokumentiert. Ebenfalls werden Ölstand, Reifenprofiltiefe und der technische Zustand überprüft und dokumentiert. Bild und Videomaterial ,welche Seitens des Mieters gemacht werden um bei Abholung den Fahrzeugzustand zu erfassen, sind als Dokumentation gültig.
3.4. Der Mieter erhält eine ausführliche Einweisung in die Bedienung des Fahrzeugs durch den Vermieter.
4. Mietdauer
4.1. Die reguläre Tagesmiete beträgt 23 Stunden. Abholung ist im Regelfall zwischen 11:00 und 13:00 Uhr, nach Rücksprache auch anderweitig zu vereinbaren. Die Wochenendmiete beginnt Freitag zwischen 12:00 und 14:00 Uhr und endet Montag zwischen 09:00 und 10:30 Uhr, bei Bedarf auch Sonntag Rückgabe möglich.
4.2. Die genaue Mietdauer wird in der Reservierungsbestätigung und im Mietvertrag verbindlich festgesetzt.
4.3. Bei Verspätung zur Rückgabe von mehr als einer halben Stunde, können Strafzahlungen fällig werden. Die Staffelung der Strafzahlungen richtet sich nach der Tabelle in den "Mietbedingungen"
4.4. Die Miete kann durch den Vermieter beendet werden unter der Voraussetzung der Punkte welche in 5.2.; aufgelistet sind.
4.5. Die Mietdauer kann mündlich, per Mail oder per WhatsApp verlängert werden. Die vorherigen Mietbedingungen bleiben unberührt bestehen. Die Konditionen sind, wenn nicht anders vereinbart, identisch.
4.6. Solange keine Fahrzeug-Rückgabe erfolgt ist, jedoch die ursprüngliche Mietdauer überschritten wurde, bleiben die Haftungsbedingungen unberührt. Mietpreis und Kilometerpaket können individuell variieren.
5. Nutzung des Fahrzeugs
5.1. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu führen und zu behandeln. Hierzu zählen insbesondere Punkte wie beispielsweise das Warm- und Kaltfahren der Motoren, die Einhaltung der Strassenverkehrsordnung, die Nutzung wie laut Herstellervorgaben vorgesehen. Unter Warmfahren wird folgendes verstanden: Das Fahrzeug muss eine Öltemperatur von mindestens 90 Grad erreichen, in der Regel ist diese nach ca. 10 Minuten und/oder 10 Kilometern Fahrweg erreicht. Bis zu diesem Zeitpunkt darf das Fahrzeug nicht mehr wie 4.000 Umdrehungen überschreiten und nur im Comfort-Fahrmodus genutzt werden.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs während der Mietdauer zu überwachen. Insbesondere in Form des Reifenluftdrucks, Beschädigung der Reifen oder Felgen, Ölstand, Kühlmittelstand während der Mietzeit. Sofern eine sichere Weiterfahrt nicht gewährleistet werden kann, muss der Mieter den Vermieter sofort benachrichtigen.
5.3. Der Mieter ist dazu verpflichtet das Fahrzeug so abzustellen, dass es gegen Diebstahl abgesichert ist. Hierzu zählt das ordnungsgemäße abschließen der Zentralverriegelung und der Fenster. Das Fahrzeug darf nur so abgestellt werden, dass eine Beschädigung durch Dritte oder Entwendung, ausgeschlossen werden kann.
6. Untersagung bei Benutzung
6.1. Folgende Punkte sind bei der Anmietung des Fahrzeugs strengstens untersagt:
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Nutzung der Race-Start-/Lauch-Control-Funktion.
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Das Ausschalten von elektronischen Hilfsmitteln wie beispielsweise ESP,ABS etc.
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Durchdrehen der Reifen, sogenannte „Burnouts“ und „Drifts“.
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Überlastung des Fahrzeugs durch dauerhaft erhöhte Drehzahlnutzung.
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Hohe Drehzahl bei kaltem Motor.
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Eine Untervermietung des Fahrzeuges.
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Zum Transport von gefährlichen oder verbotenen Stoffen.
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Eine Nutzung ausserhalb des öffentlichen Straßenverkehrs (Off-Road).
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Das Fahrzeug auf Rennstrecken oder zu Rennsportereignissen zu nutzen.
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Das Ziehen von anderen Fahrzeugen.
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Rauchen im Fahrzeug.
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Auslandsfahrten sind untersagt, diese müssen im vorab vom Vermieter freigegeben werden.
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Eine Veränderung jeglicher Art am Fahrzeug, weder Karosserie noch Motor.
6.2. Die Nutzung des Fahrzeuges ist nicht weiter gestattet, wenn:
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der Fahrer des Fahrzeuges unter Einfluss von berauschenden Substanzen steht.
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die allgemeinen Herstellervorgaben nicht eingehalten werden können, in Hinsicht auf Zuladungsgewicht, Personenanzahl oder Reifendruck.
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ein technischer oder mechanischer Defekt vorliegt.
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eine plastische Verformung des Fahrzeuges durch einen mechanischen Zusammenstoß entstanden ist, welche eine weitere sichere Nutzung nicht gewährleisten kann.
Für Schäden, welche aufgrund dieser Punkte resultieren, haftet der Mieter vollumfänglich.
Bei Verletzung dieser Punkte sind Strafzahlungen fällig. Näheres steht in den Mietbedingungen.
7. GPS-Ortung der Fahrzeuge
Alle im Fuhrpark enthalten Fahrzeuge sind mit einer GPS-Ortung ausgerüstet. Das GPS-Ortungssystem speichert die Fahrdaten des Mieters ab, auf diese kann im Falle eines Schadens oder technischen Defekts zurückgegriffen werden. Bei nicht Einhaltung der Pflichten des Mieters haftet dieser vollumfänglich für entstehende Schäden und die heraus resultierenden Kosten. Des weiteren kann die Miete bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung abgebrochen werden. Dieses Fehlverhalten kann durch das Ortungssystem nachgewiesen und belegt werden. Der Kunde ist in diesem Fall zu einer frühzeitigen Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet, ohne Schadensersatz.
8. Kraftstoff/Treibstoff
Der geeignete Treibstoff wird im Mietvertrag festgehalten. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug mit dem passenden Treibstoff aufzufüllen. Der Mieter ist verpflichtet alle Quittungen der Betankungen des Fahrzeugs aufzubewahren und bei Rückgabe dem Vermieter vorzulegen. Für fehlende Quittungen wird eine Strafzahlung in Höhe von 45,- € fällig. Für durch Fehlbetankung entstehende Kosten und Schäden am KFZ muss der Mieter vollumfänglich aufkommen.
9. Technischer Defekt, Schaden
9.1. Liegt ein technischer Defekt vor, egal welcher Art, ist unverzüglich der Vermieter telefonisch zu kontaktieren. Der Mieter muss alle in seinem Wissen stehenden Angaben ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß an den Vermieter weiterleiten. Die Vorgehensweise liegt dann im ermessen des Vermieters.
9.2. Wird durch den Defekt die Sicherheit nicht beeinträchtigt, so kann eine weiterfahrt nach Rücksprache mit dem Vermieter stattfinden.
9.3. Liegt ein technischer Defekt vor welcher eine Weiterfahrt nicht gewährleistet, so wird die Miete unverzüglich abgebrochen. Bei einem nicht selbstverschuldeten technischen Defekts Seitens des Mieters, wird die Miete anteilig bis zum Nutzungszeitpunkt und der Kilometernutzung an den Mieter rückerstattet. Der Mieter hat in diesem Falle jedoch keine Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz. Der Vermieter ist nicht verpflichtet dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zu stellen.
9.4. Bei einem verschuldeten Defekt oder Schaden durch den Mieter, resultierend aus den Gründen von Punkt 6, wird die Miete nicht rückerstattet. Die Kosten für Instandsetzung, Rückbringung des Fahrzeugs und eventuell entstehende Mietausfälle werden auf den Mieter umgelegt.
9.5. Schäden jeglicher Art am Fahrzeug dürfen nicht ohne Abstimmung mit dem Vermieter behoben und instandbesetzt werden, ansonsten werden Strafzahlungen fällig.
10. Versicherung
10.1. Alle Fahrzeuge sind mit einer Haftpflichtversicherung und einer Vollkaskoversicherung ausgestattet. Geltend sind die Bedingungen der Versicherung. Selbstbeteiligung wird im Mietvertrag festgehalten.
10.2. Der Mieter muss gegenüber dem Vermieter vollumfänglich für alle von der Versicherung nicht übernommenen Vollkaskoschäden aufkommen. Insbesondere muss der Mieter hierfür aufkommen, wenn der Schaden resultierend aus einem der Gründe aus Punkt 6 oder grober Fahrlässigkeit hervorgeht.
10.3. Wird von der Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages gekürzt, so ist der Mieter vollumfänglich schadenersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen.
10.4. Der Mieter hat in einem regulären Schadenfall die Selbstbeteiligung an den Vermieter zu richten. Zusätzlich werden Kosten für die im Zeitraum der Instandsetzung fehlenden Mieteinnahmen fällig. Der zur Berechnung herangezogene Wert beläuft sich auf die Basistagesmiete mit einem Abschlag von 20 Prozent. Bei einem Totalschaden wird mit einer Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von 10 Tagen gerechnet, diese werden ebenfalls mit der Basistagesmiete abzüglich 20 Prozent berechnet und sind zuzüglich zur Selbstbeteiligung zu zahlen. Zuzüglich Rückholungskosten, Bergungskosten und Abschleppkosten.
11. Schäden, Unfälle, Verlust
11.1. Bei Schäden, Unfällen oder Verlust des Fahrzeugs ist der Mieter dazu verpflichtet unverzüglich den Vermieter zu informieren. Gleichermaßen muss unverzüglich die Polizei hinzugezogen werden. Diese wird das Geschehnis protokollieren.
11.2. Der Mieter ist zur Aufklärung der Geschehnisse verpflichtet. Er ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet gegenüber Behörden, Versicherung und Vermieter. Eine schriftliche Dokumentation des Hergangs muss auf Verlangen des Vermieters vorgelegt werden. Alle zur Aufklärung führenden Massnahmen müssen vom Mieter unterstütz werden.
11.3. Bei einem verschuldeten Schaden oder Unfall durch den Mieter, ist dieser verpflichtet für die Kosten der Rückführung, zur Mietstation Sindelfingen, aufzukommen.
11.4. Der Mieter haftet für Schäden welche durch Dritte verursacht werden, wenn diese nicht bekannt sind und nicht in die Haftung gezogen werden können. Gleiches gilt bei höherer Gewalt.
12. Schuldbeträge Mieter
Der Mieter muss für alle aus dem Mietvertrag resultierenden Gebühren und Kosten aufkommen. Hierzu zählen Mietpreis, Mehrkilometer, Selbstbeteiligung, fehlende Tankbelege, Strafen aus Bußgeldkatalog, Schadenersatz, Haftung für abgelehnte Versicherungsfälle, Rückführungskosten.
13. Verkehrsordnungswidrigkeiten
Der Mieter haftet für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten die im Zeitraum der Miete entstanden sind. Die Bußgelder müssen vom Mieter beglichen werden. Es werden je Verstoß eine Bearbeitungsgebühr von 15,- € fällig, welche an den Vermieter entrichtet werden muss.
14. Reservierung Fahrzeug
14.1. Falls das Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum reserviert werden soll, ist eine Anzahlung in Höhe von 35 Prozent der Mietsumme fällig. Bei längeren Mietzeiträumen wird die Anzahlung individuell abgestimmt.
14.2. Die Anzahlung muss per Überweisung getätigt werden. Diese wird mit dem Mietpreis verrechnet. Somit muss bei Abholung der Mietpreis abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung geleistet werden.
14.3. Die Reservierungsbestätigung ist gültig nach Eingang der Anzahlung beim Vermieter.
14.4. Die Anzahlung wird dem Mieter zurückerstattet, wenn von Seiten des Vermieters die Anmietung nicht erfolgen kann. Beispielsweise wenn das Fahrzeug aufgrund von Schäden oder Defekten nicht fahrbereit wäre.
14.5. Die Anzahlung wird dem Mieter nicht zurückerstattet, wenn er die Miete nicht antritt. Die Hälfte der Anzahlung wird dem Kunden rückerstattet, wenn er bis mindestens zwei Wochen vor Mietbeginn storniert.
14.6. Wird die Miete innerhalb weniger als 72 Stunden vor Mietbeginn storniert, sind 50 % der ursprünglichen Mietkosten zu bezahlen.
14.7. Ist das gewünschte Fahrzeug aufgrund von Schäden, Entwendung oder höherer Gewalt nicht verfügbar, so ist kein Schadenersatz möglich. In diesen Fällen muss kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden.
15. Rückgabe des Fahrzeugs
15.1. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug in dem erhaltenen Zustand an den Vermieter zurückzugeben, ausgeschlossen Verschleissteile. Für alle am Fahrzeug entstandenen Schäden, welche nicht bei Übergabe im Übergabeprotokoll festgehalten wurden, muss der Mieter aufkommen.
15.2. Ort und Zeit der Rückgabe werden im Mietvertrag festgehalten und sind bindend. Eine Abweichung ist nur nach rechtzeitiger Rücksprache mit dem Vermieter und dessen Erlaubnis gestattet.
15.3. Eine ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses kann jederzeit durch den Vermieter ausgesprochen werden, wenn der Mieter sich nicht an die aus den Mietvertrag, Mietbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen resultierenden Pflichten hält. Eine sofortige Rückgabe des Fahrzeuges muss eingeleitet werden.
15.4. Wird das Fahrzeug nicht an den im Vertrag vorhergesehenen Rückgabeort gebracht, ist eine Strafzahlung in Höhe von 3,50 € je entstehendem Kilometer zum eigentlichen Rückgabeort fällig.
15.5. Das Fahrzeug muss vollgetankt zurückgebracht werden. Falls dies nicht der Fall ist, muss der Mieter für die fehlende Treibstoffmenge aufkommen. Zuzüglich wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 15 € fällig.
15.6. Das Fahrzeug muss sowohl von Innen als auch von Außen in einem allgemein sauberen Zustand übergeben werden, damit eventuelle Beschädigungen sichtbar sind.
16. Vertragsänderungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vereinbarungen ausserhalb des Vertrages bedürfen der Schriftform.
17. Aufrechnung
Der Mieter ist berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber dem Vermieter aufzurechnen.
18. Nichtausübung eines Rechts
Die Nichtausübung eines der durch die vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen verliehenen Rechts durch eine der Parteien bedeutet nicht den Verzicht auf die aus diesem Recht erwachsenden Ansprüche.
19. Anwendbares Recht im Gerichtsstand
19.1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
19.2. Die Vertragssprache ist deutsch.
19.3. Für Streitigkeiten, die sich aus den Allgemeinen Vermietbedingungen und dem Mietvertrag
ergeben, ist ausschließlich das Amtsgericht Böblingen zuständig.
19.4. Erfüllungsort für alle Leistungen von Mieter und Vermieter ist Sindelfingen.
20. Bonitätsprüfung
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität.
Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten.
Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/.
21. Salvatorische Klausel
21.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
21.2. Die betreffende unwirksame oder nichtige Bestimmung ist vom Ersteller durch eine wirksame zu ersetzen, welche im Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entspricht oder so nahe wie möglich kommt.